2.4.3 Die grammatikalische Auslegung führt zu folgendem Ergebnis: Art. 22 Abs. 3 KESG bestimmt, dass der Kanton den Gemeinden die für die Tätigkeiten nach Art. 22 Abs. 2 KESG anfallenden Kosten abzugelten hat; gemäss Art. 22 Abs. 4 KESG regelt der Regierungsrat die Einzelheiten dieser Abgeltung. Gemäss Art. 10 Abs. 3 aZAV gilt grundsätzlich jede von den kommunalen Diensten auf Anordnung der KESB erfüllte Aufgabe im Sinne von Artikel 3 als Fall. Muss ein kommunaler Dienst zum Schutz einer bestimmten Person im gleichen Jahr mehrfach auf Anordnung der KESB tätig werden, liegt nur ein Fall vor.