Dementsprechend sei eine jährlich schwankende Fallbelastung pro Mitarbeitenden systemimmanent. Belastungsspitzen seien mit geeigneten organisatorischen Massnahmen abzufedern und müssten sich folglich nicht unmittelbar auf die Qualität der Abklärungen auswirken. 2.4 Auslegung von Art. 22 Abs. 3 KESG und Art. 10 Abs. 3 ZAV 2.4.1 Um die vorliegend interessierende Frage zu beantworten, ob die Vorinstanz zu Recht überjährige Abklärungsaufträge nur einmalig gezählt hat oder aber eine erneute Berücksichti- Seite 10 von 17 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern