Eine mehrfache Entschädigung widerspreche sowohl dem Grundsatz, dass für eine Tätigkeit im Auftrag der KESB ein Fall geltend gemacht werden könne als auch den Kostentragungsprinzipien des KESG, wonach die Kosten grundsätzlich vom Verursacher zu tragen seien. Die Kosten einer Abklärung könnten den Betroffenen von den KESB nicht doppelt verrechnet werden, weil der kommunale Dienst „überjährig“ tätig gewesen sei. 16 Beschwerde vom 28. April 2016 Seite 9 von 17 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern