2.3.2 In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 6. Juni 2016 präzisiert die Vorinstanz, der für die Fallzählung relevante Zeitpunkt sei der Zeitpunkt der Auftragserteilung. Werde in der gleichen Sache im Folgejahr eine Beistandschaft angeordnet, könnten zwei Fälle geltend gemacht werden. Würde bei überjährigen Abklärungen auf den Zeitpunkt der Erledigung abgestellt, wäre es aufgrund von Art. 10 Abs. 3 ZAV nicht mehr möglich.