Dies widerspreche Sinn und Zweck des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, welches subsidiäre, verhältnismässige und auf die Bedürfnisse abgestimmte Hilfe verlange. Auch könnten die Gemeinden die Verantwortung für die fachlich und zeitlich adäquate Erledigung der Aufträge der KESB wohl nicht mehr tragen und es bliebe allenfalls der KESB überlassen, die Abklärungsaufträge selber zu erledigen oder unvollständige Abklärungen zu ergänzen.16