Die angefochtene Verfügung sei schliesslich auch unangemessen. Die zweckmässige Erledigung der Abklärungsaufträge wäre nicht mehr gewährleistet. Bei einer fehlenden oder nur teilweisen Abgeltung müssten die gegen Ende Jahr eingehenden Abklärungsaufträge der KESB aus finanziellen Gründen noch im selben Jahr erledigt werden. Die Gemeinden würden möglicherweise vermehrt die Errichtung nicht notwendiger Beistandschaften empfehlen. Dies widerspreche Sinn und Zweck des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts, welches subsidiäre, verhältnismässige und auf die Bedürfnisse abgestimmte Hilfe verlange.