Art. 22 Abs. 4 KESG ermächtige den Regierungsrat, die Abgeltung der Gemeinden im ordentlichen Verfahren der Verordnungsgebung zu regeln, nicht auf dem Wege der Anpassung einer Verwaltungsverordnung (wie vorliegend einer BSIG-Weisung). Die einmalige Zählung und Abgeltung überjähriger Abklärungsfälle verlange eine besondere Regelung wie beispielsweise die Festlegung eines fixen Pauschalbetrags in Art. 11 ZAV für die Führung eines Mandats durch private Beiständinnen und Beistände. Demgegenüber sehe die ZAV jedoch keine besondere Zählweise der überjährigen Abklärungsmandate vor.