le nur einmal gezählt werden. Der Einwand, ein Abklärungsfall dürfe nicht mehrmals gezählt werden, da weniger Aufwand anfalle als bei einem Beistandschaftsmandat, greife nicht. Art. 10 Abs. 3 aZAV regle zudem nur den Fall mehrerer Aufträge betreffend dieselbe Person innerhalb eines Kalenderjahres.