Nach dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 3 aZAV gelte jede erfüllte Aufgabe im Sinne von Art. 3 ZAV als Fall, weswegen ein Fall nicht nur im Jahre der Auftragserteilung durch die KESB zu zählen sei. Ansonsten dürften auch die laufenden Beistandschaftsmandate und Sozialhilfefäl- Seite 7 von 17 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern