2.3.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2016 fest, Abklärungsaufträge der KESB könnten von den Gemeinden nur im Auftragsjahr geltend gemacht werden. Entsprechend sei die mehrfache Zählung überjähriger Falle nicht zulässig (vgl. BSIG 8/860.111/1.2 vom 2. November 2015), weswegen die 22 überjährigen Fälle für die Stellenberechnung 2016 nicht berücksichtigt würden. 2.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verwehre ihm durch die Nichtanerkennung der 22 Abklärungsfälle im Folgejahr die volle Abgeltung der Besoldungskosten für das Jahr 2016. Diese Kürzung habe für den Beschwerdeführer ein Manko von CHF 22‘782.- zur Folge.