Für die Bemessung des Stellenbedarfs war insbesondere die Zahl der von den kommunalen Diensten im Vorjahr auf Anordnung der KESB bearbeiteten Fälle von Bedeutung (Art. 10 Abs. 1 aZAV). Als Richtgrösse für eine angemessene Belastung galt gemäss Art. 10 Abs. 2 aZAV die Bearbeitung von a) 80 bis 100 Fällen pro Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter und Jahr sowie b) 160 bis 200 Fällen pro Administrativstelle und Jahr. Gemäss Art. 10 Abs. 3 aZAV galt grundsätzlich jede von den kommunalen Diensten auf Anordnung der KESB erfüllte Aufgabe im Sinne von Artikel 3 als Fall.