Gemäss Art. 8 Abs. 2 aZAV erfolgte die Festlegung der Anzahl Stellen und der Pauschalen grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie die Festlegung der lastenausgleichsberechtigten Besoldungs- und Weiterbildungsaufwendungen der Gemeinden für das im Bereich der individuellen Sozialhilfe benötigte Fach- und Administrativpersonal. Die entsprechenden Vorschriften der SHV fanden ergänzend und sinngemäss Anwendung, soweit die ZAV keine Regelung enthielt.