te der Kanton den Gemeinden Pauschalen an ihre Aufwendungen für die Besoldung und Weiterbildung des zum Vollzug des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts benötigten Fach- und Administrativpersonals. Die Anzahl dieser für den Vollzug des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts benötigten Fach- und Administrativpersonalstellen wurde gemäss Art. 8 Abs. 1 aZAV jährlich durch die Vorinstanz festgelegt. Gemäss Art.