38 Abs. 1 aSHV legte die Vorinstanz jährlich die Zahl der im Bereich der individuellen Sozialhilfe benötigten Fach- und Administrativpersonalstellen und der beim Vollzug des Inkassos und der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen benötigten Stellen fest. Die Vorinstanz überprüfte den nachzuweisenden Stellenbedarf im Bereich der individuellen Sozialhilfe und des Inkassos und der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Art. 38 Abs. 3 aSHV). Sie berücksichtigte die Zahl der bearbeiteten Fälle, deren Zusammensetzung und Veränderung sowie spezifische regionale Verhältnisse (Art. 38 Abs. 4 aSHV).