2.2.2 Vollzug individuelle Sozialhilfe Die Gemeinden bezogen ihre Aufwendungen für die Besoldung und Weiterbildung des im Bereich der individuellen Sozialhilfe tätigen Fach- und Administrativpersonals der Sozialdienste mit Pauschalen in den Lastenausgleich ein (Art. 34 Abs. 1 aSHV). Gemäss Art. 38 Abs. 1 aSHV legte die Vorinstanz jährlich die Zahl der im Bereich der individuellen Sozialhilfe benötigten Fach- und Administrativpersonalstellen und der beim Vollzug des Inkassos und der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen benötigten Stellen fest.