2. Bemessung der massgebenden Stellenprozente in den Bereichen Sozialhilfe und KES (Berücksichtigung überjähriger Abklärungsfälle) 2.1 Streitgegenstand Zu prüfen ist vorliegend, ob die 22 überjährigen Abklärungsfälle, die kein Beistandschaftsmandat zur Folge gehabt hatten, bei der Festsetzung der lastenausgleichberechtigten bzw. mit Pauschalen abzugeltenden Stellenprozente in den Bereichen Sozialhilfe und KES nur im Jahr der Auftragserteilung oder auch im Folgejahr zu berücksichtigen sind. 2.2 Rechtsgrundlagen 2.2.1 Anwendbares Recht