9 Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) Seite 4 von 17 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern chen Interessen betroffen und hat grundsätzlich auch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Demnach ist der Beschwerdeführer, handelnd durch den Präsidenten des Vorstands, zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Auf die gemäss Art. 67 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 28. April 2016 ist demnach einzutreten.