Unter dem Namen Soziale Dienste Region B. besteht ein Gemeindeverband mit Sitz in B. (Art. 1 Abs. 1 und 2 OgR8). Mitglieder des Verbandes sind die Gemeinden B, C und D (Art. 3 Abs. 1 OgR). Gemeindeverbände sind aus zwei oder mehreren Gemeinden bestehende öffentlichrechtliche Körperschaften zur Erfüllung einer oder mehrerer Gemeinde- oder Regionalaufgaben (Art. 130 Abs. 1 GG9). Die Gemeindeverbände übernehmen im Umfang der ihnen übertragenen Aufgaben die Rechte und Pflichten der ihnen angeschlossenen Gemeinden (Art. 131 Abs. 1 GG).