1.2 Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist sowie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 Bst. a-c VRPG). Ein Gemeinwesen ist zur Beschwerde befugt, soweit es gleich oder ähnlich wie Private betroffen ist.4 Das ist insbesondere der Fall, wenn es in seinen vermögensrechtlichen Interessen betroffen ist,5 wie etwa dann, wenn das Gemeinwesen Entscheide des Lastenausgleichs anficht.6 Gemeinden mit einem gemeinsamen Sozialdienst bilden eine einzige Sozialbehörde (Art. 16 Abs. 4 SHG7).