2 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121) Seite 3 von 17 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die in der Sache zuständige Direktion beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen von ihr untergeordneten Verwaltungseinheiten wie Ämtern (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG3). Die GEF ist damit zuständig für die Beurteilung der Beschwerde vom 28. April 2016.