3. Mit Verfügung vom 30. März 2016 setzte die Vorinstanz gegenüber der „Trägerschaft des Sozialdienstes, p.A. Soziale Dienste Region B.“ die lastenausgleichsberechtigten Besoldungskosten des Personals der Sozialdienste für das Jahr 2016 wie folgt fest: 1. Für das Jahr 2016 können für den Bereich individuelle Sozialhilfe Pauschalen für folgende Anzahl Stellenprozente dem Lastenausgleich zugeführt werden: