betreffend die Verfügung der Vorinstanz vom 30. März 2016 (Besoldungskosten des Personals der Sozialdienste für das Jahr 2016) Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern I. Sachverhalt 1. Am 2. November 2015 hat die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) die BSIG1 Nr. 8/860.111/1.2 betreffend Besoldungskosten des Personals der Sozialdienste für das Jahr 2016 (Information / Weisung der GEF) dahingehend geändert, dass über den Jahreswechsel hinweg bearbeitete Abklärungsfälle nur im Jahr der Auftragserteilung als „Fall" zu zählen seien.