Beim Beschwerdegegner sind keine Parteikosten angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 VRPG). Parteikosten sind daher keine zu sprechen. III. Entscheid 1. Die Rechtmässigkeit der Zuschlagsverfügung vom 8. April 2016 in Sachen Schülertransport 2016 wird festgestellt. Die Beschwerde vom 13. April 2016 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entscheides. 3. Parteikosten werden keine gesprochen.