Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich. Die Verfahrenskosten, pauschal festzulegen auf Fr. 1‘500.00, sind dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen (vgl. Art. 19 Abs. 1 GebV16). b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Diese umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). 16 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) Seite 12 von 14 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern