Es ist daher festzustellen, dass die Zuschlagsverfügung rechtmässig erfolgt ist. Die Beschwerde erweist sich dementsprechend in der Sache als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Kosten a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 VRPG), werden der unterliegenden Partei zur Bezahlung auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG).