Die Ausschreibungsunterlagen äussern sich weder zu Zahlungsmodalitäten noch zum Gebrauch von Skontos. Damit war das angebotene Skonto unbeachtlich. g) Insgesamt ist nach dem Gesagten die Bewertung des Beschwerdeführers beim Zuschlagskriterium „Preisgestaltung“ nicht zu beanstanden. 15 Vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., N. 881 Seite 11 von 14 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 8. Ergebnis Entsprechend den bisherigen Ausführungen wäre das Angebot des Beschwerdeführers wie folgt rechtmässig zu bewerten gewesen: