f) Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer in seiner Offerte angebotene Skonto von 2% bei Bezahlung innert 10 Tagen an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermag. Denn Skontos können bei der Preisgestaltung nur insofern berücksichtigt werden, als aus den Ausschreibungsunterlagen hervorgeht, unter welchen Voraussetzungen die Vergabebehörde von einem eingeräumten Skonto Gebrauch machen würde. Die Vergabestelle darf bei der Bewertung der Angebote ein Skonto nicht berücksichtigen, wenn dieses von Zahlungsmodalitäten abhängt, die nicht aus den Ausschreibungsunterlagen hervorgehen.15