Gemäss den Ausschreibungsunterlagen gibt es einen Punkte-Abzug respektive Punkte-Zuschlag erst bei einer Abweichung von 10 Rappen, was vorliegend nicht gegeben ist. Die Vorinstanz hat die Preisbewertung demnach in Übereinstimmung mit den Ausschreibungsunterlagen und damit rechtmässig vorgenommen.