c) Die Vorbringen des Beschwerdegegners zum Preis beziehen sich nicht auf die Rüge des Beschwerdeführers, wonach sein Angebot günstiger gewesen sei; diese sind daher hier nicht weiter massgebend. d) Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung erwähnt, aufgrund der Preisangaben der Bewerber und den Bewertungskriterien gäbe es keine Bewertungsabweichung.