h) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer beim Z3.1 ebenfalls die volle Punktzahl zu erteilen ist. Soweit weitergehend ist die Bewertung der übrigen Unterkriterien zu Z3 rechtskonform. Die gewichtete Punkteverteilung verändert sich beim Zuschlagskriterium Fahrzeugpark demnach wie folgt: Bei Z3.1 erhält der Beschwerdeführer neu die maximale Punktzahl von fünf Punkten. Die Punkteverteilung bei den restlichen Unterkriterien bleibt gleich. Insgesamt erhält er 16 Punkte. Gewichtet mit 15% ergibt dies 2.4 gewichtete Punkte bezüglich Zuschlagskriterium Z3 „Fahrzeugpark“. 7. Zuschlagskriterium „Preisgestaltung“