Die vom Beschwerdeführer gemachte Äusserung zur allfällig nötigen Anschaffung von künftigen Fahrzeugen konnte aus den soeben dargelegten Gründen nicht in die Bewertung einbezogen werden. Die Bewertung des Unterkriteriums Z3.4 durch die Vorinstanz mit 2 Punkten ist daher nicht zu beanstanden.