Aus den Ausschreibungsunterlagen geht zu Unterkriterium Z3.1 einzig hervor, dass ein Anbieter über Fahrzeuge gemäss der zu erwartenden Routen verfügt. Das Vorbringen der Vorinstanz, zwölf Fahrzeuge seien zu knapp, ist daher unverständlich und unbehelflich. Da der Beschwerdeführer sowohl über zwölf Fahrzeuge verfügt und er zudem in seiner Offerte die Fahrzeuge und deren Ausrüstung beschrieben hat, erfüllt er das Subkriterium Z3.1 vollumfänglich. Zieht die Vorinstanz bei der Bewertung der Zuschlagskriterien und deren Subkriterien zusätzliche Bewertungskriterien heran, die sie nicht in den Ausschreibungsunterlagen im Voraus bekannt gegeben hat, so handelt sie vergaberechtswidrig.11