Dementsprechend hat auch die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 21. April 2016 eine bessere Bewertung des Beschwerdeführers beim besagten Subkriterium vorgeschlagen. Die gewichtete Punkteverteilung ist daher so abzuändern, dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Beschwerdegegner für alle Subkriterien von Z2 „Personelle Ressourcen“ mit der Maximalpunktzahl von je fünf Punkten bewertet wird. Gewichtet mit 20% würde dies für beide je 3.00 gewichtete Punkte ergeben. 6. Zuschlagskriterium „Fahrzeugpark“