Aus diesem Grund ist eine gleiche Punkteverteilung von je fünf Punkten für das Subkriterium Z2.2 bei beiden Anbietern angezeigt. Indem die identische Anzahl Mitarbeiter bei den beiden Offerenten ungleich bewertet wurde, erweist sich die ursprüngliche Punktevergabe als rechtsfehlerhaft. Dementsprechend hat auch die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 21. April 2016 eine bessere Bewertung des Beschwerdeführers beim besagten Subkriterium vorgeschlagen.