e) Aus dem Angebot des Beschwerdeführers geht hervor, dass er mitsamt den Aushilfen 21 Fahrerinnen und Fahrer beschäftigt. Der Beschwerdegegner plant für die bestehenden Routen zwölf Fahrerinnen und Fahrer ein, wobei zusätzlich neun Fahrer aus dem Taxidienst kurzfristig abrufbar wären. Beiden Anbietern stehen demnach 21 Fahrerinnen und Fahrer, sofern die Aushilfen mitgezählt werden, für den ausgeschriebenen Auftrag zur Verfügung. Aus diesem Grund ist eine gleiche Punkteverteilung von je fünf Punkten für das Subkriterium Z2.2 bei beiden Anbietern angezeigt.