h) Anzumerken ist, dass die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen für einen wirksamen Wettbewerb sorgen sollen (Art. 11 lit. b IVöB). Der vom Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung geltend gemachte angebliche Pluspunkt, wonach er über eine sie- Seite 6 von 14 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern