Die Angaben des Beschwerdeführers zu Z1.3 beschreiben die von der Vorinstanz verlangten Auskünfte nicht vollständig. Insbesondere sind die Ausführungen zum Know-how und der Erfahrung, die für die Organisation und den Betrieb notwendig ist, nicht wie verlangt detailliert. Trotzdem ist der Beschwerdeführer mit vier von fünf Punkten bewertet worden. Die Bewertung der Vorinstanz ist somit nicht rechtsfehlerhaft.