Die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen beantworten die von der Vorinstanz bei Z1.2 geforderten Angaben tatsächlich nicht vollumfänglich. Aus den Angaben des Beschwerdeführers ist weder ersichtlich, ob wie verlangt nur ein Ansprechpartner vorhanden wäre, noch wer diese Person sein würde. Damit erfüllt der Beschwerdeführer Z1.2 nicht. Dennoch hat ihm die Vorinstanz vier von fünf Punkten vergeben. Damit hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt.