e) Die Vorinstanz erklärt in ihrer Vernehmlassung, sie habe dem Beschwerdeführer beim Zuschlagskriterium „Unternehmen“ nicht die Maximalpunktzahl verliehen, da der Beschwerdeführer einerseits zu der unter Z1.2 gestellten Frage eine unklare Antwort gegeben habe. Die Interpretation lasse zwar eine positive Bewertung zu, nicht aber die Vergabe der Maximalpunktzahl. Bezüglich Z1.3 verfüge der Beschwerdeführer andererseits grundsätzlich über das Know-how für die Planung, die Organisation und die Durchführung der Routen. Für den geforderten Transportumfang sei davon auszugehen, dass seine Organisation noch erweitert werden müsste.