Die Subkriterien werden addiert und anschliessend mit der im Voraus festgelegten Gewichtung des jeweiligen Zuschlagskriteriums multipliziert. Daraus resultiert die gewichtete Punktzahl der einzelnen Zuschlagskriterien. Eine Überprüfung der Unterkriterien erübrigt sich daher, sobald der Beschwerdeführer wegen maximaler Punktzahl nicht besser bewertet werden könnte.