a) Der Beschwerdeführer rügt eine nicht nachvollziehbare Bewertung verschiedener Zuschlagskriterien. Die Rügen werden pauschal vorgebracht, ohne dabei auf die einzelnen Subkriterien einzugehen. Daher ist hier vorab klärend festzuhalten, dass die Beschwerdeinstanz im Folgenden nur diejenigen Unterkriterien pro gerügtes Zuschlagskriterium überprüft, bei welchen der Beschwerdeführer nicht die volle Punktzahl erzielt hat. Denn gemäss Ausschreibungsunterlagen werden die festgelegten Unterkriterien mit maximal je fünf Punkten bewertet. Die Subkriterien werden addiert und anschliessend mit der im Voraus festgelegten Gewichtung des jeweiligen Zuschlagskriteriums multipliziert.