Die Ausschreibung wie auch die Ausschreibungsunterlagen sind mit all den darin definierten Parametern wie Zuschlagskriterien und deren Bewertung für die Vergabestelle verbindlich. Sie schränken in diesem Sinne das der Vergabestelle zustehende Ermessen bei der Bestimmung des auszuwählenden Angebots ein, da die Vergabebehörde die Angebote ausschliesslich nach den von ihr im Voraus bekannt gegebenen Kriterien beurteilen muss.6