die Zuschlagskriterien sind auftragsspezifisch festzulegen und wo nötig zu präzisieren. Die Verwendung eines offenen und unbestimmten Begriffs als Zuschlagskriterium erfordert zwangsläufig dessen nähere Umschreibung durch Sub- und Teilkriterien. Entscheidend muss sein, dass für die Anbieterinnen erkennbar wird, welche Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung wesentlich sind;5 dies ergibt sich auch aus dem vergaberechtlichen Grundsatz der Transparenz (Art. 1 Abs. 2 Bst. c IVöB). Wenn der Preis ein Zuschlagskriterium darstellt, so muss auch die Regel bekannt gegeben werden, wie der Preis bewertet wird (Art. 30 Abs. 2 ÖBV).