13 Abs. 1 Bst. f IVöB und Art. 30 Abs. 1 ÖBV). Die für die konkrete Ausschreibung relevanten Zuschlagskriterien sind in den Ausschreibungsunterlagen mit ihrer Gewichtung und allfälligen Unterkriterien aufzuführen (Art. 30 Abs. 2 ÖBV). Zuschlagskriterien können insbesondere sein: Qualität, Preis, Termine, Ökologie, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässigkeit, technischer Wert, Ästhetik, Kreativität, Infrastruktur (Art. 30 Abs. 3 ÖBV); die Zuschlagskriterien sind auftragsspezifisch festzulegen und wo nötig zu präzisieren.