c) Vorliegend hat die Vorinstanz mit dem Beschwerdegegner am 3. Juni 2016 den Vertrag für den Schülertransport abgeschlossen, siehe Eingabe der Vorinstanz vom 3. Juni 2016. Nach dem Gesagten kann daher vorliegend nur noch die Prüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Zuschlagsverfügung Gegenstand des Verfahrens sein. Im sinngemässen Antrag des Beschwerdeführers ist rechtsprechungsgemäss der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit mitenthalten. Streitgegenstand ist damit, ob die angefochtene Verfügung rechtmässig ergangen ist.