b) Ist der Vertrag mit dem Zuschlagsempfänger bereits abgeschlossen, kann nur noch die Rechtswidrigkeit der Verfügung festgestellt werden; die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Neubeurteilung der Sache ist in diesem Fall nicht mehr möglich (vgl. Art. 18 Abs. 2 IVöB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung als im Begehren um Aufhebung derselben sinngemäss mitenthalten.4