c) Die Beschwerdeinstanz überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin. Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden (Art. 14 Abs. 2 ÖBG und Art. 16 Abs. 1 und 2 IVÖB). d) Auf die gemäss Art. 14 Abs. 1 ÖBG und Art. 15 Abs. 2 IVÖB3 form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand a) Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Zuschlag sei ihm zu erteilen.