1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2016. Diese ist gestützt auf Art. 11 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 12 Abs. 1 ÖBG2 bei der in der Sache zuständigen Direktion des Regierungsrates mit Beschwerde anfechtbar. Die GEF als in der Sache zuständige Direktion ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Das Vergaberecht sieht keine Besonderheiten betreffend der Beschwerdebefugnis vor; diese bestimmt sich daher nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Der Be-