4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,1 hat die Vorakten eingeholt und den Schriftenwechsel durchgeführt. Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 21. April 2016 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 hat die Vorinstanz der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis gebracht, dass der Vertrag betreffend den Schülertransport 2016 am 3. Juni 2016 mit der Zuschlagsempfängerin abgeschlossen worden sei. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen