2. Am 4. April 2016 hat die Vorinstanz die eingereichten Angebote geöffnet und ein Öffnungsprotokoll erstellt. Mit Verfügung vom 8. April 2016 hat die Vorinstanz den Zuschlag an den Beschwerdegegner erteilt. 3. Gegen diese Zuschlagsverfügung hat der Beschwerdeführer am 13. April 2016 Beschwerde bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) eingereicht. Er macht geltend, der Entscheid der Vorinstanz sei nicht nachvollziehbar, und beantragt sinngemäss, der Zuschlag sei ihm zu erteilen.